Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Eine Rechtsverordnung ist erst auszufertigen, nachdem die ermächtigende Gesetzesbestimmung in Kraft getreten ist.
(2)
1Wenn der Wortlaut einer Rechtsverordnung endgültig feststeht, übersendet das federführende Bundesministerium der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes oder der Schriftleitung des Bundesanzeigers den Verordnungstext.
2Dabei ist anzugeben, dass das Bundesministerium der Justiz die Rechtsprüfung (§ 46 Absatz 1) bestätigt hat und in welchem Blatt die Rechtsverordnung verkündet werden soll (§ 76).