Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
1Hat der Bundesrat einer Rechtsverordnung nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt, so wird wie folgt verfahren:
1.
2Eine Rechtsverordnung, die von der Bundesregierung erlassen wird, muss von ihr in der geänderten Fassung erneut beschlossen werden, falls sie die Rechtsverordnung der Maßgabe des Bundesrates entsprechend erlassen will.
3In der Kabinettvorlage ist die Auffassung des federführenden Bundesministeriums zu den Änderungen darzulegen.
4Beschließt die Bundesregierung die Rechtsverordnung nicht in der Fassung, der der Bundesrat zugestimmt hat, so muss die Bundesregierung sie dem Bundesrat erneut zur Zustimmung vorlegen, wenn sie nicht auf den Erlass der Rechtsverordnung verzichtet.
2.
5Bei Rechtsverordnungen, die nicht von der Bundesregierung erlassen werden, aber dem Kabinett vorzulegen sind, gilt Nummer 1 sinngemäß.
3.
6Bei Rechtsverordnungen, die dem Kabinett nicht vorzulegen sind, gilt Nummer 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.