Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, werden dem Bundesrat durch das Bundeskanzleramt zugeleitet, nachdem die Bundesregierung sie beschlossen hat.
(2)
1Rechtsverordnungen eines Bundesministeriums oder mehrerer Bundesministerien, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind nach Billigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder die nach § 6 Absatz 1 berufene Vertretung der Chefin oder dem Chef des Bundeskanzleramtes mit der Bitte zu übersenden, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen.
2Die Billigung muss aus dem Anschreiben hervorgehen.
(3)
Für die Vertretung vor dem Bundesrat gelten die §§ 52 und 53 Absatz 1 entsprechend.