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§ 63 Initiativvorlagen des Bundesrates (Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz)

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Leitet der Bundesrat der Bundesregierung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zu, so entscheidet das zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigte Bundesministerium oder das federführende Bundesministerium über die weitere Behandlung der Vorlage.
(2)
1Der Bundesrat ist innerhalb einer angemessenen Frist darüber zu unterrichten, ob und inwieweit die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium von der Verordnungsermächtigung Gebrauch macht.
2Der Bundesrat ist auch dann erneut zu befassen, wenn der Vorlage unverändert entsprochen werden soll.