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§ 62 Rechtsverordnungen

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Die Bezeichnung „Verordnung“ bleibt den Vorschriften vorbehalten, die in Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes als Rechtsverordnung bezeichnet werden.
(2)
1Für Entwürfe von Rechtsverordnungen gelten die Bestimmungen über die Vorbereitung und Fassung der Gesetzentwürfe (§§ 42, 42a, 43 Absatz 1 Nr. 1 bis 11, §§ 44 bis 50, § 58 Absatz 1 Satz 3 und § 61) entsprechend.
2In der Begründung zu einer Rechtsverordnung kann auf Ausführungen nach den §§ 43 und 44 verzichtet werden, soweit solche Ausführungen in der Begründung eines ermächtigenden Gesetzes oder einer vorangegangenen Rechtsverordnung enthalten sind und die Begründung darauf verweist.
(3)
1Die Vorschriften über die Kabinettvorlage (§§ 22, 23 und 51) gelten entsprechend, 1. wenn die Rechtsverordnung durch die Bundesregierung erlassen wird, 2. diese von allgemein-politischer Bedeutung ist oder 3.
2Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Bundesministerien bestehen.