Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Das federführende Bundesministerium prüft den Gesetzentwurf während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens auf Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten und berichtigt sie.
2Alle weiteren beteiligten Stellen weisen das federführende Bundesministerium auf Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten hin.
3Nach Zuleitung der Gesetzesvorlage an das Bundeskanzleramt ist dieses über Berichtigungen zu unterrichten.
4Das Bundeskanzleramt unterrichtet gegebenenfalls die beteiligten Verfassungsorgane.
5In den Fällen der §§ 56 und 57 verständigt es den federführenden Ausschuss.
(2)
1Nach Verabschiedung des Gesetzes ist zur formlosen Berichtigung von Druckfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten die Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesrates einzuholen.
2Das Bundeskanzleramt ist über die Einleitung des Berichtigungsverfahrens zu informieren.
(3)
1Wenn Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten schon in der Druckvorlage, dem Korrekturabzug oder in der Urschrift enthalten waren, hat das federführende Bundesministerium die Berichtigung im Einvernehmen mit dem Bundespräsidialamt und dem Bundeskanzleramt vorzunehmen.
2Bei Druckfehlern und anderen offenbaren Unrichtigkeiten im Bundesgesetzblatt genügt zur Aufnahme einer Berichtigung in das Bundesgesetzblatt die Mitteilung an die Schriftleitung.
3Waren solche Mängel schon in der vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat verabschiedeten Fassung enthalten, sind auch die nach Absatz 2 erforderlichen Einwilligungen einzuholen.