Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
1Das Bundespräsidialamt leitet das von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten ausgefertigte Gesetz der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes zur Verkündung im Bundesgesetzblatt zu.
2Gleichzeitig unterrichtet es das federführende Bundesministerium und die beteiligten Bundesministerien über die Ausfertigung des Gesetzes.
3Nach der Verkündung unterrichtet die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes das Bundeskanzleramt und das federführende Bundesministerium von der Verkündung.
4Die Urschriften sind an das Bundesarchiv abzugeben.