§ 6 Leitung des Bundesministeriums

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Die Bundesministerin oder der Bundesminister leitet das Bundesministerium.
2Die Vertretung erfolgt durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär, bei mehreren Staatssekretärinnen oder Staatssekretären im jeweiligen Zuständigkeitsbereich, soweit nichts anderes geregelt ist.
3Die §§ 14 Absatz 3, 14a der Geschäftsordnung der Bundesregierung bleiben unberührt.
(2)
1Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre leiten die Verwaltung und sind für die zielorientierte Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministeriums verantwortlich.
2Sie entscheiden in Verwaltungsangelegenheiten in der Regel abschließend.
(3)
1Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre vertreten sich innerhalb eines Bundesministeriums grundsätzlich gegenseitig.
2Für Parlamentarische Staatssekretärinnen oder Parlamentarische Staatssekretäre gilt Satz 1 entsprechend.
(4)
Soweit keine Staatssekretärin oder kein Staatssekretär anwesend ist, erfolgt die Vertretung durch die zuständige Abteilungsleitung, wenn nichts anderes geregelt ist.