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§ 59 Ausfertigung

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Wurde die Urschrift von den Mitgliedern der Bundesregierung entsprechend § 58 Absatz 1, 3 und 5 gegengezeichnet, ist sie mit dem großen Bundessiegel und, wenn sie aus mehreren Blättern oder Bögen besteht, mit schwarzrotgoldener Schnur zu versehen, deren Enden durch Oblate mit dem Siegel zu verbinden sind.
2Das Siegel ist auf der letzten Seite der Urschrift seitlich von der Unterschrift und vor der Zuleitung der Urschrift an das Bundeskanzleramt anzubringen.
(2)
1Soll das Gesetz trotz der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates als nicht zustimmungsbedürftig verkündet werden, ist die Auffassung der beteiligten Bundesministerien kurz darzulegen.
2Das Bundeskanzleramt veranlasst die Gegenzeichnung des Gesetzes durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler oder bei Verhinderung durch die zur Vertretung berechtigte Person und gibt die Urschrift zur Ausfertigung des Gesetzes durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten an das Bundespräsidialamt weiter.