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§ 58 Herstellung der Urschrift

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Sobald das federführende Bundesministerium vom Bundeskanzleramt über das Zustandekommen des Gesetzes unterrichtet wird, veranlasst es bei der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes die Herstellung der Urschrift.
2Hierbei ist mitzuteilen, ob das beschlossene Gesetz außer von dem federführenden Mitglied der Bundesregierung von weiteren Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen ist.
3Für die Textgestaltung im Bundesgesetzblatt ist die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes verantwortlich.
(2)
1Die Urschrift enthält die Gesetzesbezeichnung, soweit vorgesehen die Kurzbezeichnung und die Abkürzung, darunter die Datumsangabe.
2Das federführende Bundesministerium fügt eine Schlussformel an, die zu der endgültigen Eingangsformel des Gesetzes passt.
3Die Schlussformel enthält Angaben über
1.
die Wahrung der Rechte des Bundesrates bei einem Einspruchsgesetz,
2.
die Zustimmung der Bundesregierung im Fall des Artikels 113 des Grundgesetzes,
3.
die Zustimmung von Landesregierungen im Fall des Artikels 138 des Grundgesetzes,
4.
die Ausfertigung und die Verkündungsanordnung.
(3)
1Das federführende Bundesministerium veranlasst die Gegenzeichnung des Gesetzes durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung und gegebenenfalls weitere beteiligte Mitglieder der Bundesregierung.
2In den Fällen des Artikels 113 des Grundgesetzes ist die Gesetzesurschrift stets von der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Finanzen gegenzuzeichnen.
3Zur Gegenzeichnung eines Gesetzes sind nur die Mitglieder der Bundesregierung persönlich oder ihre nach § 14 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung bestimmte Vertretung befugt.
(4)
1Die Daten in der Überschrift und nach der Schlussformel werden durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten bei der Ausfertigung eingesetzt.
2Unter dem Datum der Schlussformel ist Raum zu lassen für die Unterzeichnung und das große Bundessiegel.
(5)
Es zeichnen untereinander: die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, bei Verhinderung die zur Vertretung berechtigte Person, das federführende Mitglied der Bundesregierung und die beteiligten Mitglieder der Bundesregierung in der amtlichen Reihenfolge.
(6)
1Zeichnet für das Mitglied der Bundesregierung ein anderes Mitglied der Bundesregierung, so ist vor der Unterschrift das Mitglied der Bundesregierung zu nennen, für das unterschrieben wird.
2Ist ein Mitglied der Bundesregierung mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines anderen Bundesministeriums beauftragt, wird zusätzlich ergänzt: „Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt“.