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§ 57 Gesetzesvorlagen des Bundesrates

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Zu Gesetzesvorlagen des Bundesrates erarbeitet das federführende Bundesministerium eine Stellungnahme, die die Auffassung der Bundesregierung darlegt (Artikel 76 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz).
2Der Entwurf der Stellungnahme ist der Bundesregierung so rechtzeitig als Kabinettvorlage vorzulegen, dass die Gesetzesvorlage des Bundesrates fristgerecht mit einer Stellungnahme der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zugeleitet wird.
3Soll auf eine Stellungnahme verzichtet werden, hat das federführende Bundesministerium dies in einer entsprechenden Kabinettvorlage darzulegen.
(1a)
1Bei der Erstellung der Stellungnahme der Bundesregierung zu Gesetzesvorlagen des Bundesrates im Sinne des § 42a Absatz 1 ist eine Prüfung der Gesetzesvorlage entsprechend § 42a durchzuführen.
2Soll auf eine Stellungnahme der Bundesregierung verzichtet werden, ist die Prüfung vor der Entscheidung über den Verzicht durchzuführen.
(2)
Das Bundeskanzleramt weist in dem Übersendungsschreiben an das federführende Bundesministerium auf den Tag des Eingangs der Gesetzesvorlagen beim Bundeskanzleramt hin, der für den Beginn der Stellungnahmefrist nach Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes maßgeblich ist.
(3)
1Ist eine umfassende Stellungnahme der Bundesregierung nicht in der vorgesehenen Frist zustande gekommen, sind die Ressorts verpflichtet, sich spätestens bis zum Beginn der Ausschussberatungen über die Gesetzesvorlage auf eine abschließende Äußerung der Bundesregierung zu einigen.
2Anträge auf Fristverlängerung nach Artikel 76 Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes sind in Form einer Kabinettvorlage vorzubereiten.
(4)
1Im Anschreiben zur Kabinettvorlage ist gegebenenfalls anzugeben, welche wesentlichen Alternativen in der Stellungnahme vorgeschlagen werden.
2Erscheint es erforderlich, auf dem vom Bundesrat erstellten Vorblatt zur Gesetzesvorlage nicht nur auf die Stellungnahme der Bundesregierung hinzuweisen, sondern ausnahmsweise die Alternativvorschläge selbst kurz darzustellen, so ist dies zu begründen und ein Formulierungsvorschlag beizufügen.
3Im Übrigen gelten die §§ 52, 54 und 55 entsprechend.