Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Bei Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Deutschen Bundestages hat das federführende Bundesministerium die Stellungnahme der Bundesregierung rechtzeitig herbeizuführen und sie gegenüber dem Deutschen Bundestag zu vertreten.
(1a)
Bei der Erstellung der Stellungnahme der Bundesregierung zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages im Sinne des § 42a Absatz 1 ist eine Prüfung der Gesetzesvorlage entsprechend § 42a durchzuführen.
(2)
Sind alle beteiligten Bundesministerien über die Stellungnahme einig, kann in weniger wichtigen Fällen davon abgesehen werden, das Kabinett zu befassen.
(3)
1Die Angehörigen der Bundesministerien dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers bei der sachlichen oder rechtsförmlichen Vorbereitung einer solchen Gesetzesvorlage nicht mitwirken.
2Im Übrigen gelten die §§ 52, 54 und 55 entsprechend.