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§ 55 Verfahren nach Artikel 77 des Grundgesetzes

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
1Bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, prüft das federführende Bundesministerium, ob die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen soll, und veranlasst gegebenenfalls einen Beschluss der Bundesregierung.
2Verlangt die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses, so unterrichtet das Bundeskanzleramt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses.