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§ 52 Einheitliches Vertreten der Gesetzesvorlagen; Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag und den Bundesrat

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Die von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesvorlagen sind vor dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne Bundesministerien eine andere Auffassung hatten.
(2)
Über Formulierungshilfen, die inhaltlich von Beschlüssen der Bundesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, sind die beteiligten Bundesministerien und das Bundeskanzleramt unverzüglich zu unterrichten, möglichst vor Zuleitung an die Ausschüsse.