Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
Werden Gesetzesvorlagen nach Abschnitt 3 der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt, ist im Anschreiben zur Kabinettvorlage unbeschadet des § 22 anzugeben,
1.
ob die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist,
2.
dass das Bundesministerium der Justiz die Prüfung nach § 46 Absatz 1 bestätigt hat,
3.
dass die Anforderungen nach § 44 erfüllt sind,
4.
welche abweichenden Meinungen aufgrund der Beteiligungen nach den §§ 45 und 47 bestehen,
5.
mit welchen Kosten die Ausführung des Gesetzes Bund, Länder oder Kommunen belastet, und ob das Bundesministerium der Finanzen und die in den §§ 44, 45 genannten Stellen ihr Einverständnis erklärt haben,
6.
ob der Nationale Normenkontrollrat nach § 45 Absatz 2 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen hat und ob hierzu der Entwurf einer Stellungnahme der Bundesregierung vorliegt,
7.
inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden,
8.
ob die Vorlage ausnahmsweise besonders eilbedürftig ist (Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz).