§ 5 Elektronische Informations- und Kommunikationssysteme

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Die Bundesministerien schaffen die Voraussetzungen, um Informationen in elektronischer Form bereitzustellen, ressortübergreifend auszutauschen und zu nutzen.
(2)
Zur Gewährleistung einer geschützten elektronischen Kommunikation zwischen den Bundesministerien wird eine sichere ressortübergreifende Kommunikationsinfrastruktur betrieben.