Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Bevor der Entwurf einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird, hat das federführende Bundesministerium die von dem Gesetzentwurf betroffenen Bundesministerien und den Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit frühzeitig bei den Vorarbeiten und der Ausarbeitung einzubeziehen.
2Betroffen sind alle Bundesministerien, deren Geschäftsbereiche berührt sind (Anlage 6).
3Zur Prüfung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie in allen übrigen Fällen, in denen Zweifel bei der Anwendung des Grundgesetzes auftreten, sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz zu beteiligen.
4Bei Gesetzesvorhaben, die aufgrund ihrer Komplexität einer eingehenden europarechtlichen Überprüfung bedürfen, sowie in sonstigen begründeten Fällen werden die Bundesministerien mit übergreifenden europarechtlichen Kompetenzen (insbesondere Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium der Justiz, Auswärtiges Amt) frühzeitig gezielt mit europarechtlichen Fragen befasst.
(2)
Nimmt der Nationale Normenkontrollrat Stellung, prüft das federführende Bundesministerium, ob eine Stellungnahme der Bundesregierung dazu veranlasst ist.
(3)
1Soweit Aufgaben der in § 21 Absatz 1 genannten Stellen berührt sind, sind diese frühzeitig zu beteiligen.
2Grundsätzlich zu beteiligen ist der oder die Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.
(4)
1Bei Übersendung des Referentenentwurfs ist darauf zu achten, dass den Beteiligten genügend Zeit zur Prüfung und Erörterung von Fragen ihrer Zuständigkeit zur Verfügung stehen muss.
2Das federführende Bundesministerium ist für eine rechtzeitige und vollständige Beteiligung verantwortlich.
(5)
1Umfangreiche oder kostspielige Vorarbeiten sollen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den hauptsächlich beteiligten Bundesministerien nicht begonnen oder veranlasst werden, bevor das Kabinett entschieden hat.
2Die Verantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers für eilige Vorhaben ihres oder seines Geschäftsbereichs wird hierdurch nicht berührt.