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§ 43 Begründung

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
In der Begründung sind darzustellen:
1.
die Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften,
2.
welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht,
3.
ob andere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ob eine Erledigung der Aufgabe durch Private möglich ist, gegebenenfalls welche Erwägungen zu ihrer Ablehnung geführt haben (Anlage 5),
4.
ob Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren eingeführt oder erweitert werden und welche Gründe dagegen sprechen, sie durch eine rechtliche Selbstverpflichtung des Normadressaten zu ersetzen,
5.
die Gesetzesfolgen (§ 44),
6.
welche Erwägungen der Festlegung zum Inkrafttreten zugrunde liegen, zum Beispiel für den Vollzug in organisatorischer, technischer und haushaltsmäßiger Hinsicht, und ob das Gesetz befristet werden kann,
7.
ob der Gesetzentwurf eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vorsieht, insbesondere ob er geltende Vorschriften vereinfacht oder entbehrlich macht,
8.
Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union,
9.
inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden,
10.
ob der Gesetzentwurf mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar ist,
11.
die Änderungen zur geltenden Rechtslage,
12.
ob Artikel 72 Absatz 3 oder Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes Besonderheiten beim Inkrafttreten begründen und wie diesen gegebenenfalls Rechnung getragen worden ist.
(2)
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf den Gebieten des Artikels 74 Absatz 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 des Grundgesetzes ist darzulegen, warum der Gesetzentwurf und seine wichtigsten Einzelregelungen eine bundesgesetzliche Regelung erfordern (Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz).
(3)
Enthält der Gesetzentwurf Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder ohne Abweichungsmöglichkeit nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes, ist zu begründen, warum ein Ausnahmefall wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung vorliegt.
(4)
1Die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes ist grundsätzlich nicht in der Gesetzesbegründung darzustellen.
2Lediglich im Falle des Artikels 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes und in Begründungen zu Vertragsgesetzen sind entsprechende Ausführungen aufzunehmen.