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§ 40 Unterrichtung des Bundeskanzleramtes

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
1Soll eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet werden, ist das Bundeskanzleramt zu benachrichtigen.
2Es ist über den Stand der Ausarbeitung und die vorgesehene Zeitplanung für das Gesetzgebungsverfahren laufend zu unterrichten.
3Wird die Arbeit an der Gesetzesvorlage durch wichtige Vorgänge beeinflusst, ist dies dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.