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§ 39 Benutzung von Schriftgut durch Dritte

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Die Bundesministerien entscheiden über den Zugang zu ihrem Schriftgut nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit der Zugang nicht gesetzlich geregelt ist.
2Die Zustimmung anderer Bundesministerien, deren Schriftgut gleichfalls freigegeben werden soll, ist vorher einzuholen.
3Soweit unveröffentlichtes Schriftgut des Deutschen Bundestages oder des Bundesrates betroffen ist, ist auch deren Zustimmung einzuholen.
(2)
Die Freigabe von Schriftgut kann in Betracht kommen bei
1.
amtlichen Benutzungsvorhaben (Veröffentlichungen von Bundesministerien oder auf ihre Veranlassung hin) oder
2.
wissenschaftlichen Vorhaben, an denen ein amtliches Interesse besteht.
(3)
1Mit der Entscheidung kann die Auflage verbunden werden, das Manuskript vor der Veröffentlichung den betroffenen Bundesministerien vorzulegen und, sofern das Schriftgut nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend verwertet worden ist, die Beanstandungen auszuräumen oder eine amtliche Gegendarstellung in die Arbeit aufzunehmen.
2Das allgemeine Gegenäußerungsrecht eines Bundesministeriums zu der in der Arbeit vertretenen Auffassung bleibt hiervon unberührt.