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§ 38 Zusammenarbeit mit fremden Staaten und internationalen Organisationen

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Die obersten Bundesbehörden arbeiten mit den Behörden und den Vertretungen fremder Staaten sowie den Organen und Dienststellen internationaler Organisationen unmittelbar nur zusammen, wenn dies auf internationalen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen beruht, das Auswärtige Amt dem Direktverkehr zugestimmt oder die Bundesregierung es ausdrücklich beschlossen hat.
(2)
Über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist das Auswärtige Amt dann zu unterrichten, wenn eine unmittelbare Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen vorgesehen ist.