Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Die Bundesministerien arbeiten mit den obersten Landesbehörden unmittelbar zusammen.
(2)
Arbeitet ein Bundesministerium mit einem Landesministerium anderer Fachrichtung zusammen, so soll es in grundsätzlichen Angelegenheiten das fachlich zuständige Bundesministerium unterrichten.
(3)
Die unmittelbare Zusammenarbeit mit anderen Landesbehörden oder mit öffentlichen Körperschaften und Anstalten des Landesrechts ist nur in den Fällen zulässig, die nach dem Grundgesetz, nach anderen Gesetzen oder aufgrund einer Vereinbarung mit der jeweiligen Landesregierung zugelassen sind.
(4)
Schreiben an die obersten Landesbehörden sind auch den Vertretungen der Länder beim Bund zuzuleiten, wenn sie politische Bedeutung haben.