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§ 34 Zusammenarbeit mit dem Vermittlungsausschuss

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Für den Geschäftsgang des Vermittlungsausschusses gilt die Gemeinsame Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes.
(2)
1Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt und auf Beschluss des Ausschusses verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Unterausschüsse teilzunehmen.
2Wird Angehörigen der Bundesministerien durch Beschluss des Ausschusses die Teilnahme gestattet, gilt § 27 entsprechend.