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§ 33 Zusammenarbeit mit dem Bundesrat

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Für den Geschäftsgang des Bundesrates gilt dessen Geschäftsordnung.
2Für Fragen des Bundesrates an die Bundesregierung (§ 19 Geschäftsordnung des Bundesrates) und die Teilnahme an Sitzungen des Bundesrates (§§ 18, 40 Geschäftsordnung des Bundesrates) gelten die §§ 29, 27 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2)
Für Beschlüsse und Anfragen des Bundesrates, die ein Ersuchen an die Bundesregierung enthalten, gilt § 30 entsprechend.
(3)
Für die Unterrichtung des Bundesrates über Änderungen der Haushaltsentwicklung gilt § 32 entsprechend.