Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
1Wenn erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung eingetreten sind, die nicht lediglich geringfügige Auswirkungen auf die Finanzplanung haben, leitet das Bundesministerium der Finanzen zur Vorbereitung der Unterrichtung des Bundestages (§ 10 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung) dem Bundeskanzleramt eine Kabinettvorlage hierüber zu.
2Nach dem Beschluss der Bundesregierung unterrichtet die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages.