Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
1Beschlüsse des Deutschen Bundestages, die ein Ersuchen an die Bundesregierung enthalten, leitet das Bundeskanzleramt dem federführenden Bundesministerium zu und benachrichtigt die beteiligten Bundesministerien.
2Soweit erforderlich, antwortet die Leitung eines Bundesministeriums dem Deutschen Bundestag namens der Bundesregierung.