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§ 29 Mündliche und schriftliche Fragen

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Mündliche und schriftliche Fragen werden von der Leitung des federführenden Bundesministeriums so kurz wie möglich beantwortet.
2§ 28 Absatz 1 gilt entsprechend.
3Das Bundeskanzleramt teilt dem Deutschen Bundestag mit, welche Person der Leitung die mündliche Frage im Plenum beantworten wird.
4Gemäß § 105 in Verbindung mit Anlage 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sind mündliche Fragen in der nächsten Fragestunde und schriftliche Fragen binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt zu beantworten.
(2)
Der Deutsche Bundestag, das Bundeskanzleramt, die beteiligten Bundesministerien sowie das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung erhalten je einen Abdruck der an die Fragestellerin oder den Fragesteller gerichteten Antwort auf die schriftliche und auf die mündliche Frage, sofern diese schriftlich zu beantworten ist.