Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Das Bundeskanzleramt leitet die ihm vom Deutschen Bundestag mitgeteilten Großen und Kleinen Anfragen zur Beantwortung an das federführende Bundesministerium weiter, wenn nicht die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die zur Vertretung berechtigte Person wegen der politischen Bedeutung selbst antwortet.
2Sind durch die Antwort Richtlinien der Politik betroffen (Artikel 65 Grundgesetz), ist das Bundeskanzleramt vom federführenden Bundesministerium zu beteiligen.
(2)
1Die Anfragen werden namens der Bundesregierung beantwortet.
2Antworten auf Große Anfragen werden in der Regel gemäß § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung beschlossen.
3Andernfalls stellt das federführende Bundesministerium das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt her.
(3)
1Nach Eingang einer Großen Anfrage im Bundeskanzleramt ist dem Deutschen Bundestag unter Berücksichtigung von § 102 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sofort, spätestens innerhalb von drei Wochen, schriftlich mitzuteilen, ob und wann die Bundesregierung antworten wird.
2Wird die Beantwortung überhaupt oder für die nächsten drei Wochen abgelehnt, so ist dies zu begründen.
3Sobald absehbar ist, dass die Bundesregierung nicht zu dem zunächst mitgeteilten Zeitpunkt antworten wird, sind dem Deutschen Bundestag unverzüglich die Hinderungsgründe und der voraussichtliche Zeitpunkt der Beantwortung mitzuteilen.
4Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
1Kleine Anfragen sind in der Regel binnen 14 Tagen nach Eingang beim Bundeskanzleramt schriftlich zu beantworten (§ 104 Absatz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).
2Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist der Deutsche Bundestag unverzüglich schriftlich über die Hinderungsgründe zu unterrichten.
3Dabei ist anzugeben, wann die Antwort zu erwarten ist.
4Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
5Einer rechtzeitigen, begründeten Mitteilung bedarf es auch, wenn eine Antwort in der Sache abgelehnt wird.
6Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
1Bei Großen und Kleinen Anfragen ist der Antwort an den Deutschen Bundestag eine Abschrift beizufügen.
2Weitere Abschriften erhalten, wenn das Bundeskanzleramt die Antwort erteilt, das federführende Bundesministerium und die beteiligten Bundesministerien, wenn das federführende Bundesministerium die Antwort erteilt, das Bundeskanzleramt und die beteiligten Bundesministerien.