Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Für den Geschäftsgang des Deutschen Bundestages gilt dessen Geschäftsordnung.
(2)
1An Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse sollen Angehörige der Bundesministerien nur teilnehmen, soweit dies erforderlich ist.
2Sie vertreten in den Ausschusssitzungen die Auffassung der Bundesregierung und sind an die ihnen gegebenen Weisungen gebunden.
(3)
Ergeben sich in den Sitzungen Fragen, die den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums berühren, so ist dieses durch das federführende Bundesministerium unverzüglich zu unterrichten; sind solche Fragen von grundsätzlicher politischer Bedeutung, ist auch das Bundeskanzleramt zu unterrichten.