Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung informiert mit den Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit die Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien über die Ziele und die Vorhaben der Bundesregierung.
(2)
Mitteilungen des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung an die Medien über die Arbeit eines Bundesministeriums bedürfen des Einvernehmens mit diesem, wenn sie dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung nicht von dem Bundesministerium zugeleitet worden sind.
(3)
Ressortübergreifende Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, die den Geschäftsbereich eines Bundesministeriums betreffen, sind mit diesem abzustimmen.
(4)
1Jedes Bundesministerium informiert die Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien durch seine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über seine Arbeit und Ziele.
2Pressemitteilungen des Bundesministeriums werden an erster Stelle dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung zur Kenntnis gegeben.
(5)
Ressortübergreifende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesministerien sind mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung abzustimmen.