Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung.
(2)
Bei der Bearbeitung von Anfragen, Fragen und Anträgen sowie im Gesetzgebungsverfahren unterrichtet das federführende Bundesministerium das Bundeskanzleramt und die beteiligten Bundesministerien über die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und dem Vermittlungsausschuss durch nachrichtliche Übersendung des Schriftverkehrs.
(3)
1Ein Übergang der Federführung auf ein anderes Bundesministerium ist dem Bundeskanzleramt und den beteiligten Bundesministerien vom abgebenden Bundesministerium unverzüglich mitzuteilen.
2Das übernehmende Bundesministerium bestätigt den Übergang der Federführung gegenüber dem Bundeskanzleramt und den beteiligten Bundesministerien.
(4)
Das Bundeskanzleramt unterrichtet entsprechend Absatz 1 das federführende Bundesministerium über die Zusammenarbeit mit den Verfassungsorganen.