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§ 22 Kabinettvorlagen

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Die Beschlüsse der Bundesregierung werden durch schriftliche Kabinettvorlagen vorbereitet.
2Sie enthalten unbeschadet des § 51 im Anschreiben:
1.
eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung des Beschlussvorschlages;
2.
einen Hinweis auf die Form der Beschlussfassung (§ 20 Geschäftsordnung der Bundesregierung), insbesondere darauf, ob eine mündliche Erörterung im Kabinett für erforderlich gehalten wird und ob die Herbeiführung des Beschlusses besonders eilbedürftig ist;
3.
die Mitteilung, welche Bundesministerien mit welchem Ergebnis beteiligt worden sind;
4.
das Ergebnis einer Verbandsbeteiligung, insbesondere die Darstellung wesentlicher Anregungen, denen nicht entsprochen werden soll;
5.
eine Mitteilung darüber, welche Landesregierungen beteiligt waren, das Ergebnis der Beteiligung und die voraussichtlich zu erwartenden Probleme, insbesondere bei einem durchzuführenden Bundesratsverfahren;
6.
die Stellungnahmen der Stellen, die nach § 21 Absatz 1 beteiligt worden sind;
7.
die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Ausführung des Beschlussvorschlages entsprechend § 44 Absatz 2, 3 und 5.
(2)
1Als Anlagen sind dem Anschreiben ein Beschlussvorschlag und der Sprechzettel für die Sprecherin oder den Sprecher der Bundesregierung beizufügen.
2Sind zusätzliche Unterlagen nötig, sollen sie als weitere Anlagen beigefügt werden.
(3)
1Bei Querschnittsaufgaben soll das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien hergestellt werden.
2Bei Vorschlägen zur Besetzung von Gremien ist mitzuteilen, ob darauf hingewirkt wurde, eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien zu schaffen oder zu erhalten.
(4)
1Bleibt ein persönlicher Einigungsversuch nach § 17 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ohne Erfolg, ist dies in der Kabinettvorlage mitzuteilen.
2Der wesentliche Streitstand ist zusammen mit den Lösungsvorschlägen darzustellen.
3Hierzu übermittelt das Bundesministerium, das eine abweichende Lösung anstrebt, dem federführenden Bundesministerium einen Beitrag, der in die Kabinettvorlage aufzunehmen ist.