§ 20 Ressortübergreifende Ausschüsse für Angelegenheiten der Organisation sowie Information und Kommunikation
Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Vertreterinnen und Vertreter der Bundesministerien aus den Arbeitsbereichen Organisation sowie Information und Kommunikation wirken in ressortübergreifend tätigen Ausschüssen zusammen.
2Der Bundesrechnungshof und die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wirken in den Ausschüssen beratend mit.
3Den Vorsitz und die Geschäfte führt das Bundesministerium des Innern.
(2)
Die Ausschüsse beschließen die für die Zusammenarbeit der Bundesministerien erforderlichen organisatorischen und technischen Standards und wirken beratend und koordinierend darauf hin, dass die Bundesministerien und die Behörden ihrer Geschäftsbereiche ihre Strukturen unter organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten ständig verbessern.
(3)
Die Ausschüsse informieren einander über alle wesentlichen Angelegenheiten ihrer jeweiligen Arbeitsbereiche; sie stimmen ihr Arbeitsprogramm sowie Beschlüsse zu arbeitsbereichsübergreifenden Themen ab.
(4)
Die Ausschüsse legen ihre Ziele, Aufgaben und ihr Zusammenwirken in einer gemeinsamen Geschäftsordnung fest.