Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Im Schriftverkehr nach außen zeichnet die Leitung des Bundesministeriums ohne Zusatz.
2Die hierfür nach § 6 zur Vertretung berechtigten Personen zeichnen „In Vertretung“.
3Werden Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre durch die Abteilungsleitung vertreten, ist „In Vertretung der Staatssekretärin“ oder „In Vertretung des Staatssekretärs“ zu zeichnen.
4Alle anderen Zeichnungsberechtigten zeichnen „Im Auftrag“.
(2)
1Reinschriften sind in der Regel eigenhändig zu zeichnen.
2Bei gleichartigen Schreiben in großer Zahl kann die Unterschrift vervielfältigt werden.
(3)
1Schreiben, die elektronisch hergestellt und versandt werden, sind mit der Namensangabe unter dem elektronischen Dokument zu versehen.
2Löst das Schreiben eine unmittelbare Rechtswirkung aus oder ist es von besonderer politischer Bedeutung, so ist es mit der elektronischen Signatur gemäß dem Signaturgesetz zu versehen.
(4)
Es ist sicherzustellen, dass die absendende Stelle in der Absenderadresse eindeutig erkennbar und der unterzeichnenden Person zuzuordnen ist.