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§ 16 Schriftverkehr

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt.
2Bei gemeinsamen Schreiben mehrerer Bundesministerien sind die beteiligten Bundesministerien in der amtlichen Reihenfolge anzugeben.
(2)
Schreiben müssen präzise, inhaltlich vollständig, verständlich und höflich sein.
(3)
Der elektronische Schriftverkehr zwischen den Bundesministerien erfolgt über die nach § 5 Absatz 2 betriebene Kommunikationsinfrastruktur.