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§ 12 Arbeitsablauf

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen.
(2)
1Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit (im Rahmen der Aufbewahrungsfristen) aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein.
2Einzelheiten der Dokumenten- und Aktenverwaltung regelt die Registraturrichtlinie (RegR).