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Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Langtitel:
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Kurztitel:
Europäische Menschenrechtskonvention
Abkürzung:
EMRK
Normgeber:
Europarat
Fundstelle:
BGBl. 2010 II S. 1198
Ausfertigungsdatum:
04.11.1950
Stand:
Zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13.05.2004 (SEV Nr. 194)
(1)
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2)
Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.