Langtitel:
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Kurztitel:
Europäische Menschenrechtskonvention
Abkürzung:
EMRK
Normgeber:
Europarat
Fundstelle:
BGBl. 2010 II S. 1198
Ausfertigungsdatum:
04.11.1950
Stand:
Zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13.05.2004 (SEV Nr. 194)
(1)
1Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf.
2Sie bedarf der Ratifikation.
3Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2)
Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.
(3)
Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
(4)
Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5)
1Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
2Geschehen zu Rom am 4. November 1950 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
3Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.