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Art. 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen

Langtitel:
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Kurztitel:
Europäische Menschenrechtskonvention
Abkürzung:
EMRK
Normgeber:
Europarat
Fundstelle:
BGBl. 2010 II S. 1198
Ausfertigungsdatum:
04.11.1950
Stand:
Zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13.05.2004 (SEV Nr. 194)
(1)
Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
(2)
Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.