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Art. 25 Plenum

Langtitel:
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Kurztitel:
Europäische Menschenrechtskonvention
Abkürzung:
EMRK
Normgeber:
Europarat
Fundstelle:
BGBl. 2010 II S. 1198
Ausfertigungsdatum:
04.11.1950
Stand:
Zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13.05.2004 (SEV Nr. 194)
Das Plenum des Gerichtshofs
a)
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
b)
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
c)
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
d)
beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
e)
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
f)
stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.