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Art. 23 Amtszeit und Entlassung

Langtitel:
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Kurztitel:
Europäische Menschenrechtskonvention
Abkürzung:
EMRK
Normgeber:
Europarat
Fundstelle:
BGBl. 2010 II S. 1198
Ausfertigungsdatum:
04.11.1950
Stand:
Zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13.05.2004 (SEV Nr. 194)
(1)
1Die Richter werden für neun Jahre gewählt.
2Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
(2)
Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
(3)
1Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
2Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
(4)
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.