§ 7 Gebietsbestand

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
1Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.
2Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2)
1Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.
2Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).