Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
1Für den Ortschaftsrat gelten die Vorschriften über den Gemeinderat, für den Ortsvorsteher die Vorschriften über den Bürgermeister entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
2Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Absatz 3 entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Ortschaftsrats.
3Bedienstete der Gemeinde und Geschäftsführer eines Unternehmens der Gemeinde im Sinne des § 96 können zugleich Ortsvorsteher sein.
4Die Entscheidung nach § 52 Absatz 2 Satz 4 im Falle des Widerspruchs des Ortsvorstehers trifft der Gemeinderat.
(2)
1Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, gilt § 22 entsprechend.
2Soweit Angelegenheiten dem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend.
3Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Bürgerentscheide und Bürgerbegehren in entsprechender Anwendung der §§ 24 und 25 in den Ortschaften durchgeführt werden können.