§ 65 Einführung der Ortschaftsverfassung

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
1Für nach dem 1. Mai 1993 im Rahmen einer Gebietsänderung entstandene Ortsteile einer Gemeinde kann durch die Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung eingeführt werden.
2Dabei können mehrere benachbarte Ortsteile zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.
(2)
1Bestehende Ortschaften einer Gemeinde können durch Beschluss des Gemeinderates und im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten zu einer Ortschaft vereinigt werden.
2Der Beschluss der Ortschaftsräte bedarf jeweils der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
(3)
In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und Ortsvorsteher bestellt.
(4)
1In den Ortschaften können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden.
2Diese können auch für mehrere benachbarte Ortschaften zuständig sein.
3Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung.