§ 63 Stellenplan

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
1Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan die Stellen ihrer Bediensteten, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind.
2Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen.
3Bedienstete in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.