§ 46 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat gebildet werden, der den Bürgermeister in geheimzuhaltenden Angelegenheiten (§ 53 Absatz 3 Satz 2) berät.
(2)
1Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden.
2Dem Beirat können nur Mitglieder des Gemeinderats angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.
(3)
1Vorsitzender des Beirats ist der Bürgermeister.
2Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert.
3Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil.
4Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich.
5Im Übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.