Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre statt.
(2)
1Die Wahlperiode endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden.
2Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Gemeinderats unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheides oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach rechtskräftiger Erledigung der Beanstandung anzuberaumen.
3Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
(3)
1Wird die Wahl des Gemeinderats nach seinem Zusammentreten rechtskräftig für ungültig erklärt, so führt er die Geschäfte bis zum Zusammentreten des neugewählten Gemeinderats weiter.
2Wird nach dem Zusammentreten des Gemeinderats die Neufeststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig angeordnet, so führt er die Geschäfte bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird.
3Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2 unberührt.