§ 29 Zusammensetzung des Gemeinderats

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
1Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem.
2In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.
(2)
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeindenbiszu 500Einwohnern 8,bis zu 1000 Einwohnern 10,bis zu 2000 Einwohnern 12,bis zu 3000 Einwohnern 14,bis zu 5000 Einwohnern 16,bis zu 10000 Einwohnern 18,bis zu 20000 Einwohnern 22,bis zu 30000 Einwohnern 26,bis zu 40000 Einwohnern 30,bis zu 50000 Einwohnern 34,bis zu 60000 Einwohnern 38,bis zu 80000 Einwohnern 42,bis zu 150000 Einwohnern 48,bis zu 400000 Einwohnern 54,mitmehrals 400000 Einwohnern 60.
(3)
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Zahl der Gemeinderäte sich nach der nächsthöheren oder der nächstniederen Größengruppe richtet; in der höchsten Größengruppe kann die Zahl um bis zu 10 erhöht werden.
(4)
Änderungen der für die Zahl der Gemeinderäte maßgebenden Einwohnerzahl und Regelungen der Hauptsatzung nach Absatz 3 sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.