§ 24 Bürgerentscheid

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
In Gemeindeangelegenheiten können die Bürger an Stelle des Gemeinderats über einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließt.
(2)
1Der Bürgerentscheid kann über alle Angelegenheiten durchgeführt werden, für die der Gemeinderat zuständig ist.
2Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1.
Weisungsaufgaben,
2.
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3.
Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,
4.
Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte,
5.
Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,
6.
Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
7.
Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
8.
Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen.
(3)
1Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt.
2In Kreisfreien Städten kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen.
3Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat zu entscheiden.
(4)
1Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich.
2Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(5)
1Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
2Für einen solchen Beschluss gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.