§ 124 Ordnungswidrigkeiten

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von
1.
§ 4 Absatz 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
2.
§ 10 Absatz 4 erlassenen Satzung über die Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen,
3.
§ 14 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang
zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2)
1Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Gemeinderat oder Ortschaftsrat gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen die Gemeinde geltend macht.
2Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4)
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden.